Pädagogische Grundlagen (KiTaG-SH)
Grundlage der pädagogischen Arbeit in Kindertageseinrichtungen ist das SGB VIII und das Kindertagesstättengesetz des Landes Schleswig-Holstein vom 12.12.1991.
Die Kindertagesstätten haben einen eigenen Betreuungs-, Erziehungs- und Bildungsauftrag. Dabei ist die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu unterstützen und das leibliche, seelische und geistige Wohl des Kindes zu fördern. Dies geschieht vor allem durch die Förderung der individuellen Selbst-, Sozial- und Lernkompetenz und orientiert sich an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Kindes (KiTaG §4, Abs. 1).
Bei der Wahrnehmung dieses Auftrages sollen folgende Bildungsbereiche berücksichtigt werden:
- Körper, Gesundheit und Bewegung (insbesondere die Teilbereiche Fein- und Grobmotorik)
- Sprache, Zeichen/Schrift und Kommunikation
- Mathematik, Naturwissenschaften und Technik
- Kultur, Gesellschaft und Politik einschließlich des Umgangs mit Regeln des sozialen Verhalten
- Ethik, Religion und Philosophie
- Musisch-ästhetische Bildung und Medien
(KiTaG §4, Abs. 3)
Die Kinder sollen entsprechend ihrem Entwicklungsstand und unter dem Aspekt der Ganzheitlichkeit betreut, erzogen und gebildet werden. Einzelne pädagogische Maßnahmen sollen immer auf die Gesamtentwicklung des Kindes bezogen sein. Bei den Bildungsvorgängen soll zunächst von den Interessen und Fragestellungen der Kinder ausgegangen werden. Deswegen sollen die Kinder aktiv an ihren Bildungsprozessen mitwirken und eigene Lernstrategien entwickeln können. Dabei sind ihre kulturellen Erfahrungen und Lebensbedingungen sowie die unterschiedlichen Lern- und Verhaltensweisen von Mädchen und Jungen in den verschiedenen Bildungsbereichen zu beachten und in die pädagogische Arbeit einzubeziehen (KiTaG §5, Abs.1-2).
Die Mitarbeiterinnen sollen die familiäre Erziehung unterstützen und ergänzen und arbeiten mit den Erziehungsberechtigten zusammen (§5, Abs.4).
Der Übergang zur Schule soll durch die Zusammenarbeit mit den Grundschulen erleichtert werden. Der Austausch von Informationen über den Entwicklungsstand der einzelnen Kinder soll eine individuelle Förderung der Kinder ermöglichen (§5, Abs.6).